Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. So lautet eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.
Sachverhalt |
Eine Angestellte eines Reisebüros nahm zusammen mit ihrem Ehemann an einer stark rabattierten Hochseekreuzfahrt teil. Den Rabatt hatte der Reiseveranstalter Reisebüroinhabern und deren Angestellten zur Sicherung der Geschäftsverbindung gewährt. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und als Arbeitslohn von dritter Seite – jedoch zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Düsseldorf befand. |
Bei von Dritten (Nicht-Arbeitgebern) gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Im Streitfall gewährte der Reiseveranstalter den Rabatt jedoch aus eigenwirtschaftlichen Gründen. Diese lagen z. B. in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzlicher Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.
Es bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Veranstalter die individuelle Arbeitsleistung der Reisebüroangestellten habe entlohnen wollen. Dass sie die Vergünstigung nur wegen ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte beanspruchen konnte, reicht nicht aus, um den Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 K 2504/14 E