In 2020 hatte bzw. hat das Homeoffice Hochkonjunktur. Ist der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet und wird er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, dann können die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon sind in 2020 z. B. die Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts angeordnet hat, dass der Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht genutzt werden darf.
Rechtsstand: 9.10.2020
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